AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fastline GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Kundenbetreuung in den Bereichen Social Media, Branding und Webseitengestaltung der Fastline GmbH


§1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fastline GmbH ( im weiteren als Dienstleister bezeichnet ), Dorfstraße 20, 24805 Hamdorf, vertreten durch Geschäftsführer Leon Jahnke, gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden der Fastline GmbH ( im weiteren als Kunde bezeichnet).

Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden diesen Bedingungen widersprechen, sind die entsprechenden Paragraphen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht bindend. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich fixiert, von beiden Parteien unterschrieben und dem Auftrags-Vertrag als Anlage beigefügt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von dem Dienstleister schriftlich bestätigt wurden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für den ebenfalls von dem Dienstleister angebotenen Bereich der Event-Planung.


§2 Vertragsgegenstand & Zahlungsbedingungen


Die Fastline GmbH ist eine Medienagentur, dessen Kunden die Möglichkeit haben, Leistungen des Unternehmensportfolios einzeln oder im Zusammenhang mit einem Abonnement zu beziehen.

Zum Abonnement-Portfolio der Leistungen des Dienstleisters gehören Unternehmensbranding, Markenaufbau, Social Media Management, Marketing- Konzepte, Content Produktion in Form von Fotografie, Videografie, virtueller Animation, Grafikbearbeitung und Musikproduktion. Weitere Leistungen wie

Webseitengestaltung, Erstellung eines Web-Shops, Musikvideo-Dreh und Nachbearbeitung, Fahrzeug-Folierungen sowie sämtliche Arbeiten, bei denen zusätzlich extern Materialien eingekauft werden müssen, gehören zu dem Einzelbuchungs-Portfolio.

Bei der Arbeit für den Kunden setzt sich der Dienstleister mit den Wünschen und Zielen des Kunden ausführlich auseinander und arbeitet zielgruppen- und erfolgsorientiert für jeden Kunden individuell.

Entscheidet sich der Kunde für ein Abonnement bei dem Dienstleister, so verpflichtet er sich, den Dienstleister mindestens ein Jahr lang in monatlicher Abrechnung in Höhe eines gleichbleibenden Pauschalbetrags für seine Leistungen zu bezahlen. Der Kunde erhält dafür ein Kontigent von 20 bis 65 Arbeitsstunden – je nach Bedarfsumfang und vorheriger Abmachung – pro Monat für seine Bedürfnisse in Form von Leistungen des Abonnement-Portfolios des Dienstleisters. Weitere Details werden in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Kunden festgehalten.

Bei Kundenaufträgen des Einzelbuchungs-Portfolios wird ausschließlich die gebuchte Leistung in Rechnung gestellt. Sollte es sich bei einem Auftrag des Einzelbuchungs-Portfolios um einen Auftrag von einem bereits bestehenden Abonnement-Kunden handeln, so wird die einzelne Leistung zusätzlich in Rechnung gestellt.

Der Dienstleister nimmt Zahlungen ausschließlich in Form der bargeldlosen Überweisung auf das Firmenkonto entgegen.


§3 Vertragsabschluss & Dienste Dritter


Der Dienstleister erstellt auf Anfrage ein Angebot, in welchem zum einen die einzelnen Leistungsbestandteile, ihr jeweiliger konkreter Leistungsumfang, der, je nach Art des Auftrags, geschätzte oder festgelegte Kostenumfang und insbesondere der Vermerk, ob eine Abnahme hinsichtlich des Leistungsbestandteils zu erfolgen hat, aufgeführt werden. Zum anderen enthält das Angebot gegebenenfalls Lizenzbestimmungen und Nutzungsrechte für einzelne Leistungsbestandteile.


Der Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Kunden kommt durch die Annahme des von dem Dienstleister erstellten Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich unterzeichneten Angebots per E-Mail oder Post erfolgen, wenigstens ist jedoch eine Annahme des Angebotes in Textform mittels übereinstimmender E-Mails erforderlich.

Kunden, die sich für ein Abonnement beim Dienstleister entschieden haben, erhalten einen schriftlichen Vertrag, der den Leistungs- und Zeitaufwand sowie den monatlich zu zahlenden Betrag festhält. Dieser Vertrag muss von beiden Parteien

handschriftlich unterschrieben werden. Möchte der Kunde das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden, so ist er verpflichtet, die Zahlungen an den Dienstleister bis Ablauf der im Vertrag festgesetzten Kündigungsfrist fortzusetzen.

Kunden, die ausschließlich Einzelbuchungs-Portfolio-Leistungen in Auftrag geben, erhalten für die Bindung zwischen den Vertragsparteien bei Angebotsannahme lediglich eine Auftragsbestätigung; keinen schriftlichen und von beiden Parteien zu unterzeichnenden Vertrag.

Der Zeitplan zur Umsetzung der Aufträge erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert. Auf diese Weise kann stets nachvollzogen werden, wie viel Zeitaufwand in welche Teilaufgabe zur Erreichung des Auftragsziels investiert werden musste.

Der Dienstleister darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen; diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. Je nach Auftragsart verpflichtet sich der Dienstleister dazu, gemäß der Datenschutz- richtlinien die Daten des Kunden nur dann an Dritte weiterzugeben, wenn es zur Leistungserbringung notwendig ist. In diesem Fall wird der Kunde um seine Einwilligung zur Datenweitergabe gebeten. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, dem Kunden Auskunft über die Rechnungen, die Dritte dem Dienstleister ausstellen, zu geben.


§4 Leistungsänderungen


Der Kunde kann Ergänzungen und Änderungen der vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen:

Abonnement-Kunden können Abonnement-Portfolio-Leistungen im Rahmen der vertraglich festgelegten monatlichen Arbeitszeit zu den aktuell bereits laufenden Leistungen ergänzen. Ebenfalls kann der Kunde Änderungswünsche einbringen; diese werden auf Machbarkeit der Umsetzung im Zeit- und Budgetrahmen geprüft und bei Machbarkeit umgesetzt. Auch sollte der Kunde Änderungen anmerken, wenn ihm die aktuell dargelegte Leistung nicht zusagen sollte. Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der Abnahme möglich. In jedem Fall der Änderung hat der Kunde die bereits getätigte Leistung in Form von Materialkosten und Zeitaufwand zu bezahlen. Anfallende Kosten werden dem Kunden vor Leistungsantritt schriftlich mitgeteilt. Ergänzungen und Änderungen sollten in schriftlicher Form vorliegen; eine E-Mail wird als ausreichend angesehen.

Der Dienstleister wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist den Dienstleister schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder

Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Dienstleister dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.


§5 Abnahmen


Wenn und soweit in einem Vertrag oder einer Auftragsbestätigung Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen:

Gegenstand der Abnahme ist die schriftlich vereinbarte, geschuldete Leistung wie sie im Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung und/oder sonstigen Leistungs- beschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Dienstleister dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:

Der Kunde übergibt dem Dienstleister eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel. Der Dienstleister beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch den Dienstleister. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Dienstleister zu erklären.


§6 Übernahme von Social Media Accounts


Wenn der Dienstleister Social Media Accounts für den Kunden einrichtet und/oder nutzt, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen Social Media Plattform im Namen und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform ist der Kunde.

Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der Social Media Accounts wird durch den Vertrag zwischen Kunde und Dienstleister bestimmt; insbesondere wird im Vertrag bestimmt, ob der Dienstleister die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines

festgelegten Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen kann.

Der Dienstleister ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben. Der Dienstleister ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.

Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass der Dienstleister keinen Einfluss auf den Betrieb der von ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und dass der Dienstleister in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media Plattformen übernehmen kann.


§7 Rechteeinräumung


Wenn urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen im Rahmen eines Auftrags seitens des Kunden erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.

Liefert der Kunde dem Dienstleister zur Umsetzung des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde dem Dienstleister über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde überträgt dem Dienstleister hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrechts.

Sollten während der Arbeiten für einen Kunden Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen erstellt werden, so wird im Voraus schriftlich bestimmt, welche Partei für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich ist und die dafür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt. Der Kunde räumt dem Dienstleister die Rechte ein, bei der Arbeit für den Kunden entstandene

Videos, Bilder und/oder Grafiken für eigene firmeninterne Social Media Kanäle als Behind-The-Scenes- oder Portfolio-Material nutzen zu dürfen.

Soll geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Ausfall einer Veranstaltung oder Auftreten einer Pandemie o.Ä. nicht gepostet werden, behält sich der Dienstleister das Recht vor, den dafür benötigten Zeitaufwand regulär abzurechen. Kann geplanter Content aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. technischer Ausfall beim Dienstleister oder einem eingebundenen Dritten) nicht gepostet werden, so muss der Dienstleister diese Hindernisse so schnell wie möglich beseitigen und den Kunden über Verzögerungen oder Ausfälle informieren.


§8 Mitwirkungspflichten


Der Kunde unterstützt den Dienstleister bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt dem Dienstleister jeweils rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die der Dienstleister bittet oder die laut Vertrag ohnehin zur Übergabe vorgesehen sind.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer nicht rechtzeitig nach, so hat er alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere eine mögliche Verzögerung der Leistungserbringung, zu vertreten.


§9 Verschwiegenheitsvereinbarung


Sowohl der Dienstleister als auch der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von dem Dienstleister für den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.

„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Auftrags in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeiten und Projekte der jeweils anderen Partei.

Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden, die aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind und die von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden. Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.

Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

Der Dienstleister und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.


§10 Haftung


Der Dienstleister haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Für sonstige Schäden haftet der Dienstleister nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden

begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung des Dienstleisters ist ausgeschlossen. Der Dienstleister haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

Es obliegt auch dem Auftraggeber, eine Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Dienstleister ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der Dienstleister haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

Dem Kunden ist bewusst, dass die Social Media Dienste, über die zum Teil die Leistungen des Dienstleisters erbracht werden, von Dritten betrieben werden und der Dienstleister auf den Betrieb dieser Social Media Dienste keinen Einfluss nehmen und dem gemäß für deren Betrieb auch nicht haften kann.


§11 Rechtskonformität


Ausdrücklich nicht Gegenstand der Beratung des Dienstleisters ist die umfassende rechtliche Beratung oder Prüfung von Projekten auf Rechtskonformität wie sie nur durch Rechtsanwälte vorgenommen werden kann und darf; dies gilt insbesondere in Bezug auf Anmeldeprozesse, Datenerhebungen sowie Datenschutz- und Nutzungsbedingungen bei Web- und Social Media Kampagnen. Der Dienstleister empfiehlt ausdrücklich, sämtliche Projekte auf Rechtskonformität durch qualifizierte Rechtsberater prüfen zu lassen. Der Dienstleister wird den Kunden auf für den Dienstleister erkennbare rechtliche Risiken bezüglich des Inhalts und/oder Gestaltung geplanter Projekte hinweisen. Besteht der Kunde entgegen dem Hinweis seitens der auf eine Durchführung des Projekts ohne rechtliche Beratung, so haftet der Dienstleister nicht für hieraus resultierende Konsequenzen. In diesem Fall stellt der Kunde den Dienstleister von Ansprüchen Dritter frei.


§12 Kennzeichenschutz


Die Bezeichnung des Dienstleisters, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen sind Kennzeichen der Fastline GmbH. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Dienstleister.

Der Dienstleister ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

Der Dienstleister ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Dienstleister und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


§13 Datenschutz


Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen und Kreditkartendaten zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.


§14 Schlussbestimmungen


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Gerichtsstand der Fastline GmbH ist in Rendsburg. Änderung oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.


Stand Januar 2023

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